Allgemeine Geschäftsbedingungen der Swisstruffle AG für eine Trüffelbaumpatenschaft

  1. Der Pate eines Trüffelbaumes kann sein Sondernutzungsrecht solange ausüben, wie er die Jahresgebühr bezahlt. Wird die Jahresgebühr nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, wird die Patenschaft automatisch rückwirkend per Vorjahresende aufgelöst.
  2. Die Jahresgebühr ist per Ende Dezember für das kommende Kalenderjahr zu bezahlen.
  3. Die Swisstruffle AG verpflichtet sich die Ernte von den zur Patenschaft zur Verfügung stehenden Bäumen prozentual unter den Besitzern aufzuteilen. Sollte die Ernte in einem Jahr mager oder komplett ausfallen, kann die Swisstruffle AG nicht behaftet werden. Es wird kein Geld zurückerstattet.
  4. Der Bezug von frischen Trüffeln ist abhängig von der Jahreszeit und außerhalb der Saison nicht möglich.
  5. Der Mindestbestellwert beträgt aus logistischen Gründen 50 Gramm. Das Gewicht der Trüffel kann +/- 10% abweichen. Abweichungen kleiner als 10% können nicht beanstandet und ersetzt werden.
  6. Nachweislich fehlerhafte Trüffel (Würmer, Fäulnis) können innert drei Tagen beanstandet werden, sie werden von der Swisstruffle AG baldmöglichst ersetzt.
  7. Die Swisstruffle AG übernimmt keinerlei Haftung für Missernten verursacht durch höhere Gewalt (z.B. Unwetter, Dürre, Beschädigung durch Tiere und Menschen).
  8. Der Gerichtsstand ist unter Vorbehalt abweichender zwingender Gerichtsstände in Zürich.